Grundsätzlich betont das Bundesgericht, dass ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs sei (BGE 122 II 21 E. 1c). Der zeitliche und organisatorische Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln entsteht, ist für die Art des Führerausweisentzugs unbeachtlich. Es wird nicht bezweifelt, dass das Verbot, ein Motorfahrzeug zu lenken, mit Unannehmlichkeiten und Auslagen verbunden ist. Dies reicht aber gemäss der Rechtsprechung nicht aus, ihm die Benützung von Motorfahrzeugen weiterhin zu erlauben.