Es ist unbestritten, dass der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer hart trifft. Es wäre ihm aber aufgrund der bisher erfolgten Entzüge möglich gewesen, sein Verhalten auf der Strasse anzupassen und zu erkennen, dass weitere Widerhandlungen zu einem längeren Entzug führen würden. Weiter ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, um seine Termine in der Klink C.________ wahrzunehmen. Grundsätzlich betont das Bundesgericht, dass ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs sei (BGE 122 II 21 E. 1c).