Was den Führerausweisentzug aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft, sollte ein solcher integraler Entzug die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, Art. 16d N. 11). Dass das Strassenverkehrsamt dies im vorliegenden Fall gemacht hat, ist nicht zu bemängeln. Die Gewährung einer Unter- oder Spezialkategorie oder der Kategorie B würde Art. 16d SVG zuwiderlaufen. Der Sicherungsentzug bezweckt, ungeeignete Fahrzeugführer vom Strassenverkehr fernzuhalten und die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verhindern. Es ist unbestritten, dass der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer hart trifft.