auszudehnen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV). Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge; auch diesbezüglich stellt es der Verordnungsgeber ins Ermessen der Behörde, mit dem Ausweis einer Spezialkategorie auch den Ausweis aller Kategorien und Unterkategorien zu entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV). Was den Führerausweisentzug aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft, sollte ein solcher integraler Entzug die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, Art. 16d N. 11).