Nach Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie jedoch automatisch den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge; darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde, den Ausweisentzug auf die Spezialkategorien G und M Urteil V 2019 77 10