landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) und M (Motorfahrräder), die gleich wie die Kategorien und Unterkategorien Bestandteil des Lernfahr- oder Führerausweises sind (Urteil BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Dem SVG selber ist nicht zu entnehmen, welche Fahrzeugkategorien vom Führerausweisentzug betroffen sind. Nach Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie jedoch automatisch den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge;