__ und zurück, an Wochenenden 8-mal. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das Belassen des Führerausweises für die Spezialkategorien F, G oder M oder für die Kategorien A1 und B hat, wie er das verlangt. In Art. 3 VZV wird zwischen den Kategorien A, B, C, D, BE, CE, DE und den Unterkategorien A1, B1, C1, D1, C1E und D1E unterschieden. Hinzu kommen die Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf