Abs. 2 lit. abis SVG ("Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Art. 90 Abs. 4 SVG ist anwendbar.").