Monate auf gesamthaft 27 Monate aufgrund des Zusammentreffens einer qualifiziert schweren und einer schweren Widerhandlung ist zudem als angemessen zu beurteilen. Die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren käme im Übrigen auch dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt wären, denn der Beschwerdeführer erfüllte mit seiner Widerhandlung vom 4. Juli 2016 auch den Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit.