16c Abs. 2 lit. d SVG zu Recht der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen. Kraft gesetzlicher Vermutung wird in solchen Fällen unter bestimmten objektiven Gründen nämlich von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem Sicherungsentzug identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil BGer 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4). Die vom Strassenverkehrsamt vorgenommene Erhöhung um drei Urteil V 2019 77 9