5.3 Es ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer in den zehn Jahren vor den Vorfällen vom 4. Juli 2016 und 11. Juli 2016 wegen schweren Widerhandlungen der Führerschein bereits zweimal (Vollzug vom 18. November 2008 bis 17. Februar 2009 bzw. 8. Juni 2010 bis 7. Juni 2011) und einmal wegen einer leichten Widerhandlung (Vollzug vom 3. Januar 2013 bis 2. Februar 2013) entzogen worden ist. Letzterer Vollzug erfolgte somit weniger als fünf Jahre vor den Vorfällen vom 4. Juli 2016 und 11. Juli 2016. Folglich wurde dem Beschwerdeführer nach den erneuten schweren Widerhandlungen vom Juli 2016 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit.