5. 5.1 Das Strassenverkehrsamt hat bezüglich der Vorfälle vom 4. Juli 2016 und 11. Juli 2016 zu Recht auf eine qualifiziert schwere Widerhandlung sowie auf eine schwere Widerhandlung geschlossen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Auch das Obergericht des Kantons Bern stellte in seinem Urteil vom 28. Mai 2019 eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG fest.