4.7 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Urteil V 2019 77 8 Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).