4.6 Nach der Rechtsprechung stellt u.a. eine Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (BGE 132 II 234 E. 3.1 m.H.). Eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung liegt vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 60 km/h oder mehr überschritten wurde (Art. 90 Abs. 4 SVG).