3.3 Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N. 200; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4488).