3.2 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen