Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Juli 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 26. August 2019 und erfolgte fristgerecht. Sie enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist.