d SVG und damit ein sogenannter Kaskadensicherungsentzug vor. Das heisse, es bestehe aufgrund der Anzahl und des Schweregrades der innert bestimmter Frist begangenen Widerhandlungen und ohne hinreichenden widerhandlungs- bzw. sanktionsfreien Zeitraum von 5 Jahren kraft Gesetzes die unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet sei. Was den Führerausweisentzug (im Sinne eines Sicherungsentzugs) aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betreffe, sollte ein integraler Entzug sämtlicher Kategorien, Unter- und Spezialkategorien die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, N. 11 zu Art. 16d SVG).