E. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der verfügte Sicherungsentzug gründe auf zwei Säulen. Zum einen habe der Beschwerdeführer mit der Widerhandlung vom 4. Juli 2016 bei Gadmen/BE den sog. "Rasertatbestand" nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Daraus folge von Gesetzes wegen ein Entzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG von mindestens 2 Jahren. Gleichzeitig liege aber auch ein Anwendungsfall von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d SVG und damit ein sogenannter Kaskadensicherungsentzug vor.