B. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2019 erhob A.________ mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte eine Lockerung des Fahrverbots. Eventualiter sei ihm die Fahrbewilligung für die Kategorien A1 beschränkt [richtig wohl: A1] sowie F, G und M zu belassen; auch Kategorie B wäre angemessen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf ein motorisiertes Fortbewegungsmittel angewiesen sei. Er habe seit 2007 eine unfallbedingte Gehbehinderung und erhalte deswegen eine minimale Rente von der SUVA. Die IV-Abklärung sei am Laufen. Er müsse regelmässig in der Klink C._____