Aufgrund des Zusammentreffens einer qualifizierten schweren sowie einer schweren Widerhandlung als Gesamtmassnahme werde diese Sperrfrist minimal, das heisst um 3 Monate, auf gesamthaft 27 Monate erhöht. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis könne bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen sei und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweise, der die Fahreignung ausgeschlossen habe (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demzufolge habe sich A.________ einer verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen.