Es liege die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der mangelnden Fahreignung (praesumptio iuris et de iure) vor. Diese führe zu einem zwingenden gesetzlichen Sicherungsentzug direkt aus dem Kaskadensystem des SVG ohne vorgängige spezialärztliche Abklärung. Dabei sei eine gesetzlich zwingende minimale Entzugsdauer von 24 Monaten einzuhalten. Aufgrund des Zusammentreffens einer qualifizierten schweren sowie einer schweren Widerhandlung als Gesamtmassnahme werde diese Sperrfrist minimal, das heisst um 3 Monate, auf gesamthaft 27 Monate erhöht.