- Entzug 1 Monat und Verkehrsunterricht, leichte Widerhandlung, Verfügung vom 03.09.2012, Vollzug 03.01.2013–02.02.2013 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sei der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vergangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei. A.________ sei der Führerausweis somit per sofort auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, zu entziehen. Es liege die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der mangelnden Fahreignung (praesumptio iuris et de iure) vor.