Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 27 Monate. Die Wiederaushändigung des Ausweises frühestens nach Ablauf der Sperrfrist von 27 Monaten machte das Strassenverkehrsamt vom Vorliegen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Seinen Entscheid begründete das Strassenverkehrsamt damit, dass es sich bei den vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Mai 2019 sanktionierten Vorfällen um eine qualifiziert schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit.