Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 28. Mai 2019 für die beiden oben aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verhängte eine Freiheitstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 140.–.