{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-77_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_77_5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_77", "Checksum": "aa856ae0e483ab8274b7eaf9cd1a1cb4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Was den Führerausweisentzug aus nicht-medizinischen\nGründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft, sollte ein solcher integraler\nEntzug die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, Art. 16d N. 11). Dass das\nStrassenverkehrsamt dies im vorliegenden Fall gemacht hat, ist nicht zu bemängeln. Die\nGewährung einer Unter- oder Spezialkategorie oder der Kategorie B würde Art. 16d SVG\nzuwiderlaufen. Der Sicherungsentzug bezweckt, ungeeignete Fahrzeugführer vom\nStrassenverkehr fernzuhalten und die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit\nzu verhindern. Es ist unbestritten, dass der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer\nhart trifft. Es wäre ihm aber aufgrund der bisher erfolgten Entzüge möglich gewesen, sein\nVerhalten auf der Strasse anzupassen und zu erkennen, dass weitere Widerhandlungen\nzu einem längeren Entzug führen würden. Weiter ist es dem Beschwerdeführer zumutbar,\ndie öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, um seine Termine in der Klink C.________\nwahrzunehmen. Grundsätzlich betont das Bundesgericht, dass ein gewisser\norganisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden\nFührerausweisentzugs sei (BGE 122 II 21 E. 1c). Der zeitliche und organisatorische\nMehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln\nentsteht, ist für die Art des Führerausweisentzugs unbeachtlich. Es wird nicht bezweifelt,\ndass das Verbot, ein Motorfahrzeug zu lenken, mit Unannehmlichkeiten und Auslagen\nverbunden ist. Dies reicht aber gemäss der Rechtsprechung nicht aus, ihm die Benützung\nvon Motorfahrzeugen weiterhin zu erlauben. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus\nzumutbar gewesen, sich im Strassenverkehr rechtskonform zu verhalten, um den\nFührerausweisentzug und die damit verbundenen Einschränkungen zu vermeiden. Im\nSinne der Verkehrssicherheit können dem Beschwerdeführer keine besonderen Umstände\nangerechnet werden, welche eine Lockerung des Führerausweisentzuges rechtfertigen\nwürden.\n\n6. Muss die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner charakterlichen\nDefizite verneint werden, ist eine verkehrspsychologische Abklärung, welche dem\nBeschwerdeführer die Fahreignung bescheinigt, geeignet und notwendig. Die Auflage ist\nnach dem Gesagten angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Interesses an\nder Sicherheit im Strassenverkehr verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar.\n\nUrteil V 2019 77\n11\n\nArt. 17 Abs. 3 SVG macht im Übrigen die Wiedererteilung eines auf unbestimmte Zeit\nentzogenen Lernfahr- oder Führerausweises vom Nachweis der Behebung des Mangels,\nder die Fahreignung ausgeschlossen hat, durch die betroffene Person abhängig.\n\n7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine qualifiziert\nschwere sowie eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat, welche je für sich\nallein betrachtet – die schwere Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit seinem\nfahrerischen Leumund – bereits zu einem Entzug auf unbestimmte Dauer mit einer\nSperrfrist von mindestens 24 Monaten führen würden. Die Erhöhung um drei Monate ist im\nZusammentreffen mehrerer Widerhandlungen auf insgesamt 27 Monate als\nGesamtmassnahme angemessen und nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Sperrfrist ist\ndie Absolvierung einer verkehrspsychologischen Begutachtung bzw. deren Abschluss mit\npositivem Befund als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises\nverhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem\nVerwaltungsgericht die unterliegende Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer\n– grundsätzlich die Kosten. Im vorliegenden Fall werden jedoch keine Kosten erhoben, da\ndem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Einen Anspruch\nauf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.\n\nUrteil V 2019 77\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndas Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen,\nBern, und z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 28. Januar 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 77\n"}