{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-77_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_77_5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_77", "Checksum": "aa856ae0e483ab8274b7eaf9cd1a1cb4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Folglich wurde dem\nBeschwerdeführer nach den erneuten schweren Widerhandlungen vom Juli 2016 gestützt\nauf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zu Recht der Führerausweis für mindestens zwei Jahre\nentzogen. Kraft gesetzlicher Vermutung wird in solchen Fällen unter bestimmten\nobjektiven Gründen nämlich von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines\nFahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem\nSicherungsentzug identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung\nüberhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil BGer 6A.105/2002 vom 21.\nMärz 2003 E. 3.2.4). Die vom Strassenverkehrsamt vorgenommene Erhöhung um drei\n\nUrteil V 2019 77\n9\n\nMonate auf gesamthaft 27 Monate aufgrund des Zusammentreffens einer qualifiziert\nschweren und einer schweren Widerhandlung ist zudem als angemessen zu beurteilen.\nDie Mindestentzugsdauer von zwei Jahren käme im Übrigen auch dann zum Tragen,\nwenn die Voraussetzungen von Satz 2 von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt wären, denn\nder Beschwerdeführer erfüllte mit seiner Widerhandlung vom 4. Juli 2016 auch den\nTatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (\"Nach einer schweren Widerhandlung wird\nder Lernfahr- oder Führerausweis entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung\nelementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder\nTodesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten\nRennen mit Motorfahrzeugen; Art. 90 Abs. 4 SVG ist anwendbar.\").\n\n5.4 Es mag zutreffen, dass der Führerausweis für den Beschwerdeführer aufgrund\nseiner körperlichen Einschränkungen wichtig ist. So macht er in seiner Beschwerdeschrift\ndarauf aufmerksam, dass er insbesondere für seine regelmässig erforderlichen Fahrten\nzur Klinik C.________ auf etwas Fahrbares angewiesen sei, das mehr Kraft als ein Mofa\nhabe. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass die Klinik C.________ mit\nöffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Von Montag bis Freitag fährt 15-mal ein Bus\nvon D.________ zur Klinik C.________ und zurück, an Wochenenden 8-mal. Weiter ist\nfestzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das Belassen des\nFührerausweises für die Spezialkategorien F, G oder M oder für die Kategorien A1 und B\nhat, wie er das verlangt. In Art. 3 VZV wird zwischen den Kategorien A, B, C, D, BE, CE,\nDE und den Unterkategorien A1, B1, C1, D1, C1E und D1E unterschieden. Hinzu kommen\ndie Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer\nHöchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer\nHöchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren,\nMotorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf\nlandwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) und M\n(Motorfahrräder), die gleich wie die Kategorien und Unterkategorien Bestandteil des\nLernfahr- oder Führerausweises sind (Urteil BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.2).\nDem SVG selber ist nicht zu entnehmen, welche Fahrzeugkategorien vom\nFührerausweisentzug betroffen sind. Nach Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des\nLernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie jedoch\nautomatisch den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller\nUnterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge; darüber hinaus steht es im\nErmessen der Behörde, den Ausweisentzug auf die Spezialkategorien G und M\n\nUrteil V 2019 77\n10\n\n"}