{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-77_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_77_5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_77", "Checksum": "aa856ae0e483ab8274b7eaf9cd1a1cb4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den\nvorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere\nAdministrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).\n\n4.3 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer\ndurch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft\noder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt\neinen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer\nleichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden\nElemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind\n(Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I\nS. 442; Botschaft, a.a.O., 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung,\nunabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung\nerfüllt (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG],\n\nUrteil V 2019 77\n7\n\n2014, Art. 16b N. 13). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis\nfür mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).\n\n4.4 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer\nhervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt\nkumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden\nvoraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die\nGefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor\n(Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen\nWarnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische\nZeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer\nschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen\n(Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).\n\n4.5 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1\nlit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie\nschwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit\nvorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil BGer 1C_222/2008 vom\n18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der\nHöchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel\nmindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2).\n\n4.6 Nach der Rechtsprechung stellt u.a. eine Überschreitung der signalisierten oder\nallgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h ungeachtet der konkreten\nUmstände objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften\ndar (BGE 132 II 234 E. 3.1 m.H.). Eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung liegt\nvor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 60 km/h\noder mehr überschritten wurde (Art. 90 Abs. 4 SVG).\n\n4.7 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für\nunbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den\nvorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen\noder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese\nMassnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren\nnach Ablauf des Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine\n\nUrteil V 2019 77\n8\n\nAdministrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d\nSVG).\n\n5.\n5.1 Das Strassenverkehrsamt hat bezüglich der Vorfälle vom 4. Juli 2016 und 11. Juli\n2016 zu Recht auf eine qualifiziert schwere Widerhandlung sowie auf eine schwere\nWiderhandlung geschlossen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Auch\ndas Obergericht des Kantons Bern stellte in seinem Urteil vom 28. Mai 2019 eine\nqualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie eine\ngrobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG fest.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich seit dem Jahre 2013 nichts mehr\nhabe zuschulden kommen lassen. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung sei er\nauf den Führerausweis angewiesen, um seine Behandlungstermine in der Klinik\nC.________ wahrzunehmen. Wegen seiner medizinischen Behandlungsbedürftigkeit sei\nihm die Fahrbewilligung für die Kategorien A1 und B sowie für die Spezialkategorien F, G\nund M zu belassen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm mit den\nöffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) nicht möglich sei, an alle Orte zu gelangen. Zusätzlich\nweist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf den Besuch eines\nFahreignungskurses hin. Dort sei er als zuvorkommender, vorausschauender Fahrer\nbeurteilt worden.\n\n"}