{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-77_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_77_5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_77", "Checksum": "aa856ae0e483ab8274b7eaf9cd1a1cb4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dieses Gesuch hiess der Vorsitzende der\nverwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24.\nSeptember 2019 gut.\n\nE. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober\n2019, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der verfügte Sicherungsentzug\ngründe auf zwei Säulen. Zum einen habe der Beschwerdeführer mit der Widerhandlung\nvom 4. Juli 2016 bei Gadmen/BE den sog. \"Rasertatbestand\" nach Art. 90 Abs. 3 und\nAbs. 4 lit. c SVG erfüllt. Daraus folge von Gesetzes wegen ein Entzug nach Art. 16c Abs. 2\nlit. abis SVG von mindestens 2 Jahren. Gleichzeitig liege aber auch ein Anwendungsfall\nvon Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d SVG und damit ein sogenannter\nKaskadensicherungsentzug vor. Das heisse, es bestehe aufgrund der Anzahl und des\nSchweregrades der innert bestimmter Frist begangenen Widerhandlungen und ohne\nhinreichenden widerhandlungs- bzw. sanktionsfreien Zeitraum von 5 Jahren kraft\nGesetzes die unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen\nGründen nicht fahrgeeignet sei. Was den Führerausweisentzug (im Sinne eines\nSicherungsentzugs) aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder\nCharaktermangel betreffe, sollte ein integraler Entzug sämtlicher Kategorien, Unter- und\nSpezialkategorien die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, N. 11 zu Art. 16d SVG).\nUnter diesem Aspekt könne den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erteilung von\neinzelnen Kategorien oder auch nur Spezialkategorien oder Unterkategorien nicht\nentsprochen werden.\n\nF. Es erfolgten keine weiteren Eingaben mehr.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen\n\nUrteil V 2019 77\n5\n\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende\nEntschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)\nund somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30.\nJuli 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende\nBeschwerde datiert vom 26. August 2019 und erfolgte fristgerecht. Sie enthält im Übrigen\nAntrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde\ngerecht, weshalb sie zu prüfen ist.\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob der vom Strassenverkehrsamt am 30. Juli 2019\nverfügte Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 27 Monate, und für\nalle Kategorien rechtmässig erfolgt ist.\n\n3.\n3.1 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug\ngrundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der\nSicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von\nFahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht\noder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von\nMotorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf\nunbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in\nFrage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird\nder Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a,\n16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der\nBekämpfung von Rückfällen.\n\n3.2 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in\nKraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die\nNichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum\nBeweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von\nschweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen\nbegangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein\nFührerausweisentzug für \"unbestimmte Zeit\", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet\n(Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen\n\nUrteil V 2019 77\n6\n\nSperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen\nist (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N. 343)\n\n3.3 Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren\nWiderhandlungen verhängte Führerausweisentzug \"auf unbestimmte Zeit\" (Art. 16b Abs. 2\nlit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim\nWarnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im\nVordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in\neinen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N. 200;\nBotschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999\n4488).\n\n4.\n4.1 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der\nAdministrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren\nWiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln.\n\n"}