{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-77_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_77_5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86a6fd8450f551a5b4e526c7afa27aec53bd4e54d463b9500e246d7876930a4e6df9e0de9139edb3d0ac6349d19f38b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_77", "Checksum": "aa856ae0e483ab8274b7eaf9cd1a1cb4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juli 2016 lenkte A.________,\ngeb. 1965, am 4. Juli 2016, um circa 09.41 Uhr, das Motorrad \"Yamaha\" ZG\nB.________auf der Sustenstrasse in Gadmen/BE und überschritt dabei die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 67 km/h. Mit Schreiben vom 10.\nAugust 2016 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ mit, es werde\nmit der Anordnung einer allfälligen SVG-Administrativmassnahme bis zum Vorliegen eines\nrechtskräftigen Strafentscheides zuwarten. Mit Rapport der Kantonspolizei Bern vom\n31. August 2016 wurde A.________ wegen Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 38 km/h, begangen am 11. Juli 2016,\n10.52 Uhr, auf der Seestrasse in Merligen/BE, als Lenker des Motorrads \"Yamaha\" ZG\nB.________verzeigt.\n\nDas Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom\n28. Mai 2019 für die beiden oben aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen der\nqualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie der\ngroben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verhängte eine\nFreiheitstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie\neine Übertretungsbusse von Fr. 140.–.\n\nMit Verfügung vom 30. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug\nA.________ den Führerausweis aller Kategorien im Sinne eines Sicherungsentzugs auf\nunbestimmte Zeit, mindestens aber für 27 Monate. Die Wiederaushändigung des\nAusweises frühestens nach Ablauf der Sperrfrist von 27 Monaten machte das\nStrassenverkehrsamt vom Vorliegen eines die Fahreignung befürwortenden\nverkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Seinen Entscheid begründete das\nStrassenverkehrsamt damit, dass es sich bei den vom Obergericht des Kantons Bern mit\nUrteil vom 28. Mai 2019 sanktionierten Vorfällen um eine qualifiziert schwere\nWiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. abis SVG [richtig\nwohl: Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG] (Ereignis vom 4. Juli 2016) bzw. um eine schwere\nWiderhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Ereignis vom 11. Juli 2016)\nhandle. Der fahrerische Leumund von A.________ sei erheblich vorbelastet. Es seien\nunter anderem folgende Vorfälle aktenkundig:\n- Entzug 3 Monate, schwere Widerhandlung, Verfügung vom 22.07.2008, Vollzug\n18.11.2008–17.02.2009\n- Entzug 12 Monate, schwere Widerhandlung, Verfügung vom 15.06.2010, Vollzug\n08.06.2010–07.06.2011\n\nUrteil V 2019 77\n3\n\n- Entzug 1 Monat und Verkehrsunterricht, leichte Widerhandlung, Verfügung vom\n03.09.2012, Vollzug 03.01.2013–02.02.2013\nGemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sei der Führerausweis nach einer schweren\nWiderhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, zu entziehen, wenn in\nden vergangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen\noder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei.\nA.________ sei der Führerausweis somit per sofort auf unbestimmte Zeit, mindestens\naber für 24 Monate, zu entziehen. Es liege die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der\nmangelnden Fahreignung (praesumptio iuris et de iure) vor. Diese führe zu einem\nzwingenden gesetzlichen Sicherungsentzug direkt aus dem Kaskadensystem des SVG\nohne vorgängige spezialärztliche Abklärung. Dabei sei eine gesetzlich zwingende\nminimale Entzugsdauer von 24 Monaten einzuhalten. Aufgrund des Zusammentreffens\neiner qualifizierten schweren sowie einer schweren Widerhandlung als\nGesamtmassnahme werde diese Sperrfrist minimal, das heisst um 3 Monate, auf\ngesamthaft 27 Monate erhöht. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis könne\nbedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder\nverfügte Sperrfrist abgelaufen sei und die betroffene Person die Behebung des Mangels\nnachweise, der die Fahreignung ausgeschlossen habe (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demzufolge\nhabe sich A.________ einer verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen.\n\nB. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2019 erhob A.________ mit Eingabe vom\n26. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte\neine Lockerung des Fahrverbots. Eventualiter sei ihm die Fahrbewilligung für die\nKategorien A1 beschränkt [richtig wohl: A1] sowie F, G und M zu belassen; auch Kategorie\nB wäre angemessen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen\nseiner körperlichen Beeinträchtigungen auf ein motorisiertes Fortbewegungsmittel\nangewiesen sei. Er habe seit 2007 eine unfallbedingte Gehbehinderung und erhalte\ndeswegen eine minimale Rente von der SUVA. Die IV-Abklärung sei am Laufen. Er müsse\nregelmässig in der Klink C.________ erscheinen. Aufgrund der starken Neigung der\nStrasse und seinem Köpergewicht von 120 kg sei die Klinik mit einem gering motorisierten\nFahrzeug (Mofa) nicht erreichbar. Seit Februar 2013 habe er sich im Strassenverkehr\nnichts mehr zuschulden kommen lassen.\n\n"}