2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Die Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.