12.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Praxisgemäss haben die in ihrem Amtsbereich tätigen Behörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil V 2019 73 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.