Urteil V 2019 73 29 Weise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennbar. Das Editionsbegehren ist somit abzuweisen. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 9. Juli 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.