10.2 Das Landhaus auf GS I.________ wurde im Jahr 2002 erbaut. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie oben ausgeführt, steht das umstrittene Bauprojekt im Einklang mit den Nutzungsbestimmungen der BO Baar, womit die Bauherrschaft Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung hat. Selbst wenn die Baubewilligungsbehörde in Bezug auf die Erstellung des Gebäudes auf GS I.________ das Recht tatsächlich anders angewendet hätte als heute, wäre aufgrund dieses Einzelfalls keine Praxis begründet worden, die dazu führen würde, dass allenfalls damals gemachte Auflagen auch im vorliegenden Fall erforderlich sind. Insofern ist in keiner