Die dem Baugesuch beigelegten Fassadenansichten zeigen zudem eine Klinkerfassade, die als mittelgrau zu bezeichnen ist. Wie die Beschwerdeführer dazu kommen zu behaupten, der vorgesehene Klinker sei praktisch dunkelschwarz, ist unverständlich. Zwar hat die Mehrzahl der Gebäude in der Umgebung des Bauprojekts eine graue Farbe, die im Durchschnitt etwas heller ist als diejenige der geplanten beiden Häuser. Es gibt aber auch Gebäude mit einem dunkleren Farbton. Die Fassadenfarbe des umstrittenen Bauprojekts unterscheidet sich jedenfalls nicht derart von der Farbe der umstehenden Häuser, dass deshalb die Anforderungen von § 12 Abs. 1 BO Baar nicht mehr erfüllt wären.