Dass die beiden Gebäude – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht als einziges (überdimensionales) Bauprojekt wahrgenommen werden, hat das Gerichts bereits weiter vorne ausgeführt. Die beiden geplanten Einfamilienhäuser entsprechen zudem durchaus der Körnung der Umgebung, die sich durch grössere Einfamilienhäuser definiert, wie das die Beschwerdeführer selber ausführen. Im Baugesuch (GR-act. 4) ist Grau als Farbe der Umfassungswände des Bauprojekts aufgeführt. Die dem Baugesuch beigelegten Fassadenansichten zeigen zudem eine Klinkerfassade, die als mittelgrau zu bezeichnen ist.