Das Gericht stimmt den Erwägungen des Regierungsrats und seiner Einschätzung bezüglich Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung vollumfänglich zu. Der Regierungsrat hat keine Rechtsverletzung begangen, indem er festgestellt hat, dass sich die Baukörper in ihrer Gestaltung, Lage und Grösse gut in die vorhandene Quartierstruktur einpassen. Dass die beiden Gebäude – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht als einziges (überdimensionales) Bauprojekt wahrgenommen werden, hat das Gerichts bereits weiter vorne ausgeführt.