Urteil V 2019 73 27 in den Erwägungen 11b und 11c seines Beschlusses sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingehend dargestellt, die für die Prüfung der Einordnung eines Bauprojekts zu berücksichtigen sind. Er hat einerseits unter Verweis auf die Rechtsprechung klar und verständlich die rechtlichen Voraussetzungen und andererseits die Umgebung bzw. die vorhandenen Bauten beschrieben. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Das Gericht stimmt den Erwägungen des Regierungsrats und seiner Einschätzung bezüglich Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung vollumfänglich zu.