8.2 Für die Beschwerdeführer ordnet sich das Bauvorhaben nicht ausreichend ein und stellt im Quartier einen Fremdkörper dar. Es müsse eine gute Gesamtwirkung vorliegen. Der Regierungsrat habe jedoch lediglich geprüft, ob kein stossender Gegensatz bestehe, was jedoch noch nicht für die Beurteilung einer guten Gesamtwirkung ausreiche. Es sei unbestritten, dass die Fassade des Bauprojektes mit einem dunklen, ja praktisch dunkelschwarzen Klinker, der wenig Licht reflektiere, ausgestaltet werde. Diese Klinkerfassade stelle im Quartier eine absolute Ausnahmeerscheinung dar. Insbesondere Urteil V 2019 73 25