wonach ohne klar überwiegende öffentliche Interessen keine Unvereinbarkeit mit dem Eingliederungsgebot festgestellt werden dürfe, nur weil die Baute die bau- und planungsrechtlich zulässigen Masse ausschöpfe (Urteil BGer 1C_175/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.4). Eine Verpflichtung der Bauherrschaft, sich an die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung zu binden, enthalte das Einordnungsgebot nicht und sei aufgrund der heterogenen Umgebung vorliegend auch nicht angezeigt. Das geplante Bauvorhaben ordne sich demnach mit seiner Gestaltung, Lage und Grösse ohne Weiteres in das Orts-, Quartier- und Strassenbild ein.