Die beiden geplanten Häuser wiesen ebenfalls Flachdächer auf, wie sie bereits im Quartier zahlreich vorhanden seien. Auch die von den Beschwerdeführenden angesprochenen Auskragungen im Obergeschoss sowie eine dunklere Fassadenfarbe seien in der Umgebung keineswegs untypisch, wie im Rahmen des Augenscheins habe festgestellt werden können. Die Baukörper passten sich ebenso hinsichtlich Grösse und Lage gut in die vorhandene Quartierstruktur ein. Soweit die Bauherrschaft die Begrenzungsnormen der Bauordnung ausschöpfe, aber nicht überschreite, resultiere daraus noch keine ungenügende Einordnung in die Umgebung oder ins Strassenbild. Dies entspreche zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,