Und schliesslich ist festzustellen, dass die Entsorgungssituation geregelt ist, indem die Abfallentsorgung via Grundstrasse erfolgt und daher auch diesbezüglich kein Sicherheitsrisiko auf der Grundmatt besteht. Es gibt keine Hinweise, dass die östliche Stichstrasse Grundmatt zukünftig mit Fahrzeugen der Kehrichtabfuhr befahren werden müsste. Rückwärtsfahrten von solchen Fahrzeugen sind daher dort nicht zu erwarten. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, wenn er unter diesen Umständen festgestellt hat, das Baugrundstück sei hinreichend erschlossen und die gesetzlichen Vorgaben würden vollumfänglich eingehalten. 8. Einordnung