Mit der Formulierung "in der Regel" lässt die kommunale Bestimmung erkennen, dass bei der Beurteilung der Erschliessung und der Verkehrssicherheit immer auch die konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Folglich lässt sich auch aus der Bestimmung im gemeindlichen Strassenreglement keine zwingende Anwendbarkeit der VSS-Normen ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2018 vom 7. März 2019 E. 3.2).