17 des gemeindlichen Strassenreglements fest, dass die Strassen, Radstrecken und Fussgängerverbindungen sowie die Verkehrsberuhigungsmassnahmen in der Regel nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu projektieren und zu erstellen sind. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt die kommunale Bestimmung erkennen, dass bei der Beurteilung der Erschliessung und der Verkehrssicherheit immer auch die konkreten Umstände bzw. die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind.