Nach Art. 16 des Strassenreglements der Gemeinde Baar vom 19. Juni 2007 verfügt ein Grundstück über eine genügende verkehrsmässige Erschliessung, wenn es an einer Strasse liegt, die den Anforderungen gemäss Art. 17 dieses Reglements genügt (Abs. 1). Massgebend für die genügende Erschliessung ist der Zustand bei einer vollständigen, zonengemässen Überbauung des ganzen Quartiers (Abs. 2). Ausserdem hält Art. 17 des gemeindlichen Strassenreglements fest, dass die Strassen, Radstrecken und Fussgängerverbindungen sowie die Verkehrsberuhigungsmassnahmen in der Regel nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu projektieren und zu erstellen sind.