Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, Urteil V 2019 73 21 wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (Urteil BGer 1C_341/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).