7.3 Die Bauherrschaft bestreitet ein Verkehrsrisiko. Insbesondere werde bestritten, dass als Folge dieses Bauvorhabens der Lastwagenverkehr zunehme. Einerseits dienten die Räumlichkeiten Wohnzwecken, womit – abgesehen von Zügelwagen – kein Lastwagenverkehr verbunden sei. Andererseits seien die Ausführungen der Beschwerdeführer rein hypothetisch und unsubstantiiert. Die auf GS I.________ wohnende Person sei nicht Verfahrenspartei, und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht zu beachten. Umso mehr als die erwähnte Person den Entscheid des Regierungsrats akzeptiert habe.