Solange kein Wendeplatz vorhanden sei, bestehe ein nicht tolerierbarer Zustand bei der Grundmatt. Die Entsorgungssituation bei der Grundmatt sei ebenfalls nicht geregelt. Der Regierungsrat führe aus, dass sich die Verfahrensparteien einig seien, dass die Stichstrasse Grundmatt vom Entsorgungsfahrzeug nicht bedient werde. Dies gelte jedoch nur für die aktuelle Situation, was jedoch nicht heisse, dass die Verfahrensparteien diese aktuelle Situation akzeptierten. Insbesondere die auf GS I.________ wohnende Partei habe klar ihr Missfallen darüber ausgesprochen. Die Entsorgungssituation sei in keiner Art und Weise geregelt. Sollte die auf GS I.________ wohnende Partei ihre Parzellenfläche beim