Das Erschliessungserfordernis verlange gerade nicht, dass die Abfallsäcke bei jeder einzelnen Parzelle gesammelt und dort auch von der Kehrichtabfuhr abgeholt werden müssten. Wie die Vorinstanz daher auch in diesem Punkt zutreffend bemerke, stellten das unsachgemässe Deponieren von Abfällen am Strassenrand und das Fehlen von (öffentlichen) Kehrichtsammelstellen noch keinen Grund dafür dar, die Erschliessung des Baugrundstücks als ungenügend zu bezeichnen. Das Baugrundstück sei damit hinreichend erschlossen, und die gesetzlichen Vorgaben würden vollumfänglich eingehalten.