Im Übrigen seien sich die Verfahrensparteien darin einig, dass die Stichstrasse Grundmatt vom Entsorgungsfahrzeug nicht bedient werde. Der Abfall werde demnach von allen Bewohnern an die Grundstrasse gebracht und dort am Entsorgungstag deponiert. Die Abfallentsorgung sei damit sichergestellt. Für die Bewohner sei dies aufgrund der geringen Entfernung auch ohne Weiteres zumutbar, und die Verkehrssicherheit werde dadurch nicht tangiert. Das Erschliessungserfordernis verlange gerade nicht, dass die Abfallsäcke bei jeder einzelnen Parzelle gesammelt und dort auch von der Kehrichtabfuhr abgeholt werden müssten.